Logo des Vereins vor einem stilisierten Hintergrund

Satzung des Fatigatio e.V. 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen: Fatigatio mit dem Zusatz e.V., Bundesverband ME/CFSMyalgische Enzephalomyelitis / Chronic Fatigue Syndrome
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    . Sitz des Vereins ist Berlin
  2. Er ist unter der Nummer 21834Nz beim Amtsgericht Berlin- Charlottenburg in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Kontaktherstellung der Betroffenen sowie deren Angehörigen,
    2. Öffentlichkeitsarbeit und Vertretung der Interessen der CFSChronisches Fatigue Syndrom
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      -Erkrankten,
    3. die sachliche und informelle Förderung der CFS- Erkrankten,
    4. die Zusammenarbeit mit allen fachbezogenen Institutionen, z.B. Kliniken, Ärzten, Therapeuten, Verbänden, Krankenkassen, Medizinischen Diensten, Gesundheitsbehörden etc. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Einrichtungen und Vereinen dürfen finanzielle und sonstige Leistungen ausschließlich an ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts fließen, welche diese ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden dürfen.
    5. die Förderung von Forschungsvorhaben und Lehre bezüglich dieses Krankheitsbildes,
    6. die Herstellung und Verbreitung von Informationen für Patienten und Ärzte über das Krankheitsbild,
    7. Verbindung zu anderen Vereinen mit artverwandten Zielen – auch im Ausland – und das Anstreben der dortigen Mitgliedschaft.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung der ihnen in Ausübung ihres Vereinsamtes entstandenen notwendigen Auslagen.
  5. Für den geschäftsführenden Vorstand werden zwei hauptamtliche Teilzeitstellen geschaffen. Sollte es aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, kann ein Honorar gezahlt werden.

 

§ 4 Finanzierung und Beiträge

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein u.a. durch
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Geld- und Sachzuwendungen (Spenden),
    3. Öffentliche  Zuschüsse,
    4. Erträge von Vereinsvermögen und sonstige Zuwendungen.
  2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird in zwei Teilen zum 15.2. und zum 15.8. des Jahres im Voraus und per Einzugsermächtigung vom Verein erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit fest. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

 

§ 5 Mitglieder

  1. Der Fatigatio e.V. hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 14. Lebensjahres werden, die seine Ziele unterstützt. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen für ihre Mitgliedschaft die schriftliche Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten.
  3. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Fatigatio e.V. zu fördern. Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Fatigatio e.V. durch Beiträge oder Spenden. Sie haben kein Stimmrecht.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann an in- und ausländische natürliche und juristische Personen verliehen werden, die sich um die Unterstützung und Förderung des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben. Die Verleihung erfolgt aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses. Bei einem Verstoß gegen die Interessen oder Ziele des Vereins kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Ehrenmitglieder, die nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder im Sinne des Abs. (2) sind, haben kein Stimmrecht; Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
  5. Für Eltern, Kindern oder Ehepartnern von Mitgliedern besteht die Möglichkeit einer Familienmitgliedschaft. Das Familienmitglied hat alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, erhält aber keine Mitgliederzeitschrift oder Broschüren.
  6. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds kann mittels begründeten Antrag gegenüber dem Vorstand in eine ruhende Mitgliedschaft, für maximal ein Jahr, umgewandelt werden. Das ruhende Mitglied erhält keine Vereinszeitschriften und Publikationen. Es verfügt über kein Stimmrecht. Die Beitragszahlung wird für diesen Zeitraum ausgesetzt.
  7. Über den schriftlichen Antrag, per Brief, Fax, E-Mail mit elektr. Signatur, auf Aufnahme entscheidet der Vorstand wöchentlich mittels Eilbeschluß. Die Entscheidungen werden in den Vorstandssitzungen protokolliert. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Ablehnung eingelegt werden. Hält der Vorstand an der Ablehnung der Aufnahme fest, wird über die Aufnahme in der nächsten Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit entschieden. Bis dahin erfolgt keine Aufnahme; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Tod.
  2. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung, per E-Mail mit elektr. Signatur, Brief, Fax, gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 28 Kalendertagen zum Ende des Jahres.
  3. Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand oder verändert seinen Wohnsitz ohne Benachrichtigung an den Verein, kann der Vorstand die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung durch Streichung beenden.
  4. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Fatigatio e.V. grob verstoßen hat. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Kalendertagen Gelegen- heit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Beii Ausschluss wird das Mitglied von allen Funktionen und Aufgaben des Fatigatio e.V. entbunden. In einem Ausschlussverfahren gegen Minderjährige ist der Erziehungsberechtigte anzuhören und genauso zu verfahren wie bei erwachsenen Mitgliedern.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung ruht, wenn sich das Mitglied im Beitragsrückstand befindet.
  2. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als 1 fremde Stimme vertreten.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich zu unter-breiten.
  4. Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was dem Verein schadet und die Arbeit des Vorstandes behindert. Ohne Beauftragung durch den geschäftsführenden Vorstand hat ein Mitglied nicht das Recht öffentlich für den Verein aufzutreten. Der geschäftsführende Vorstand kann entsprechende Maßnahmen einleiten.
  5. Überlassenes Eigentum ist pfleglich und sorgsam zu   behandeln.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich, im zweiten Halbjahr des Jahres, sowie dann einzuberufen wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Begründete Anträge von Vereinsmitgliedern zur Aufnahme in die Tagesordnung sind dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden spätestens 40 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von 28 Kalendertagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Für die Einhaltung der Frist ist die Aufgabe zur Post maßgebend. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, deren Einbeziehung in die Tagesordnung eine 2/3 Mehrheit verlangt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Satzungsänderungen und andere für den Verein bedeutsame Entscheidungen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins das erfordern oder mindestens 20 von 100 Vereinsmitgliedern unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe dieses vom Vorstand verlangen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 28 Kalendertagen unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Kalendertagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann in diesem Fall nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung sie berufen wurde.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einer vom Vorstand bestimmten Person geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die

  1. Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Fatigatio e.V.;
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit dazu nichts anderes geregelt ist, über Vereinsordnungen, soweit durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan die Beschlussbefugnis zugewiesen wurde, und die Auflösung des Fatigatio e.V.
  4. Wahl der Vorstandsmitglieder;
  5. Wahl von 2 Kassenprüfern, und einem Ersatzkassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen;
  6. Abschließende Entscheidung über Ausschlüsse von Mitgliedern;
  7. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes;
  8. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes

 

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf es zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins (§ 19).
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden zur Auflage gemacht werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.
  4. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge entrichtet haben.

 

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenwart und höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Ein Vorstandsmitglied sollte Sprecher einer der in § 17 genannten Untergliederungen des Vereins sein, um zu gewährleisten, dass die Anliegen der Untergliederungen innerhalb des Vorstandes angemessen berücksichtigt und vertreten werden. Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Es gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, d.h. alle Vorstandsmitglieder wirken durch Beschlussfassung gemeinsam an der Geschäftsführung des Vereins mit.
  3. Vorstandsmitgliedern ist es erlaubt, außer ihrer unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeit als Vorstand für den Verein entgeltliche Leistungen zu erbringen, soweit sie an den Vereinszweck gebunden sind und keine unverhältnismäßige Vergünstigung darstellen. Der Vorstand achtet besonders auf die Einhaltung des § 3 Abs.3. Somit ist ein sogenanntes In-Sich-Geschäft möglich, § 181 BGB wird ausgeschlossen.
  4. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes. Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf nicht mehr als 2 betragen. Die Amtszeit des kooptierten Vorstandsmitgliedes endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen   Vorstandsmitgliedes.
  7. Der Fatigatio e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart, alle jeweils allein vertretungsberechtigt, vertreten. Im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein ist der stellvertretende Vorsitzende nur zur Vertretung befugt, wenn der Vorsitzende an der Wahrnehmung seines Amtes gehindert ist. Der Kassenwart ist nur zur Vertretung befugt, wenn der stellvertretende Vorsitzende an der Wahrnehmung seines Amtes gehindert ist.
  8. Der Vorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:
    • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
    • Vorbereitung und Durchführung von Mitglieder-versammlungen und die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    • Berufung eines wissenschaftlichen Beirates.
    • Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern und Streichung aus der Mitgliederliste.
    • Sicherstellung einer geordneten Finanzlage; Erstellung eines Haushaltsplans und Jahresabschlusses; Abführung aller Steuern, Gebühren und Beiträge.
    • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Einladungsfrist von 14 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung zur Vorstandssitzung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Bei Eilbedürftigkeit kann ein Beschluss im Umlaufverfahren wie Brief, Fax oder E-Mail unter Setzung einer Frist von 5 Kalendertagen nach Stellung des Antrages herbeigeführt werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Beschlussfassung ist in der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung zu protokollieren.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführung kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer nimmt an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil. Er hat Antragsrecht im Vorstand und unterliegt den Weisungen des Vorstandes.
  4. Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung Beiräte oder Arbeitskreise berufen.
  5. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

 

§ 13 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung durch Einzelwahl, die übrigen Vorstandsmitglieder werden im Wege der Gesamtwahl gewählt, sofern nicht 1/3 der anwesenden Mitglieder die Einzelwahl beantragen. Zum Vorsitzenden und zum stellvertretenden Vorsitzenden und Kassenwart kann eine Person nur dann gewählt werden, wenn sie seit mindestens einem Jahr ununterbrochen Mitglied im Fatigatio e.V. ist. Bei der Gesamtwahl kann jedes Mitglied für jeden Kandidaten 1 Stimme abgeben, insgesamt höchstens so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Abwesende können in ein Vorstandsamt gewählt werden, wenn es sich um eine Wiederwahl handelt und wenn sie ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes zuvor schriftlich per eingeschriebenen Brief erklärt haben.
  2. Bei der Wahl des Vorstandes ist die in § 11 Abs. 1 genannte absolute Mehrheit lediglich für den ersten Wahlgang erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend. Erreichen mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit als Vorstandssitze vorhanden sind, sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt Erreichen mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl und sind nicht genügend Sitze vorhanden, erfolgt eine Stichwahl.

 

§ 14 Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Organe sind in einem Protokoll niederzulegen, die vom jeweiligen Leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Protokolle des Vorstandes sind in der nächsten Sitzung zu genehmigen. Auf Anforderung (per Brief, Fax oder eMail mit elektr. Signatur) ist jedem Mitglied eine Ausfertigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung zuzuleiten.

 

§ 15 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen Fragen zu unterstützen, zu beraten und ggf. Vorschläge zu erarbeiten, die als Grundlage für Entscheidungen des Vorstandes dienen.
  2. Einzelheiten werden in einer Beiratsordnung für den Wissenschaftlichen Beirat geregelt.

 

§ 16 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die rechnerische und buchhalterische Prüfung der Kassenführung durchzuführen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Vorstands- und Beiratsmitglieder dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
  2. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Im Falle einer Verhinderung eines Kassenprüfers tritt der Ersatzkassenprüfer an dessen Stelle.

 

§ 17 Regionalgruppen (RG) und Landesverbände (LV)

  1. Der Fatigatio e.V. ermöglicht als Bundesverband den Aufbau von Regionalgruppen und Landesverbänden. Die Gründung bedarf der Zustimmung durch den Vorstand. Regionalgruppen und Landesverbände besitzen kein eigenes Vermögen. Das zur Verfügung stehende Inventar ist Teil des Vereinsvermögens.
  2. Regionalgruppen tragen den Namen des Bundesverbandes "Fatigatio e.V." mit dem Zusatz Regionalgruppe und dem Namen des Ortes bzw. der Region. Landesverbände tragen den Namen des Bundesverbandes mit dem Zusatz Landesverband und dem Namen des Bundeslandes.
  3. Regionalgruppen und Landesverbände unterliegen der Satzung des Bundesverbandes und verpflichten sich, den in dieser Satzung aufgezeigten Zielen und Zwecken gerecht zu werden. Die Untergliederungen erhalten keine festen finanziellen Mittel aus dem Haushalt des Bundesverbandes. Landesverbände und Regionalgruppen haben dafür Sorge zu tragen und regelmäßig den Nachweis zu erbringen, dass alle vom Bundesverband oder anderen Einrichtungen gegebenen finanziellen Mittel oder Sachmittel gemäß § 2 dieser Satzung und ausschließlich im Sinne "steuerbegünstigter Zwecke" ausgegeben werden.
  4. Näheres regelt die Ordnung für Regionalgruppen und Landesverbände.

 

§ 18 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern sie unrichtig sind;
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
    5. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten und Interna unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
    6. Mitglieder, die Kontaktlisten erhalten, sind nicht berechtigt diese weiterzugeben oder für vereinsfremde Interessen zu nutzen. Das gilt besonders für die Erstellung von Sammel-E-Mails bzw. Rundbriefe. Die Kontaktlisten dienen ausschließlich der einzelnen Kontaktaufnahme unter den Betroffenen.
    7. Persönlichkeitsrechte und Urheberrechte sind zu beachten.

 

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine Drei- Viertel-Mehrheit der in der Mitglieder-versammlung anwesenden stimmberechtigten Mit-glieder erforderlich.
  2. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Tagesordnung gefasst werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereins-vermögen an die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbst-hilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Satzungszweck des Fatigatio e.V. am nächsten kommen.                

Stand: 20.09.2020

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