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Satzung des Fatigatio e.V. 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein trägt den Namen „Fatigatio e.V., Bundesverband MEMyalgische Enzephalomyelitis
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/CFS“. Er ist unter der Nummer 21834 B beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg in das Vereinsregister eingetragen.
(2)    Sitz des Vereins ist Berlin.
(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)    Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung der Bildung zu dem Krankheitsbild ME/CFSMyalgische Enzephalomyelitis / Chronic Fatigue Syndrome
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.
(3)    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Kontaktherstellung der Betroffenen sowie deren Angehörigen,
  2. Öffentlichkeitsarbeit und Vertretung der Interessen der ME/CFSChronisches Fatigue Syndrom
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    -Erkrankten,
  3. die sachliche und informelle Förderung der ME/CFS-Erkrankten,
  4. die Zusammenarbeit mit allen fachbezogenen Institutionen, z.B. Kliniken, Ärzten, Therapeuten, Verbänden, Krankenkassen, Medizinischen Diensten, Gesundheitsbehörden etc.,
  5. die Förderung von Forschungsvorhaben und Lehre bezüglich dieses Krankheitsbildes,
  6. die Herstellung und Verbreitung von Informationen für Patienten und Ärzte über das Krankheitsbild,
  7. Aufklärung der Bevölkerung zum Krankheitsbild ME/CFS,
  8. die regelmäßige Durchführung von wissenschaftlichen Vortragsveranstaltungen, deren Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden,
  9. Verbindung zu anderen Vereinen mit artverwandten Zielen – auch im Ausland – und das Anstreben der dortigen Mitgliedschaft.

(4)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7)    Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
(8)    Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Zahlung der Aufwandsentschädigung gemäß Satz 1 sowie die Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit im Rahmen eines gesonderten Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 11 Absatz 6, welches nicht die Übernahme eines Vereinsamtes zum Gegenstand haben darf, trifft der Vorstand. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(9)    Die Satzungszwecke müssen nicht gleichzeitig und im gleichen Maße verwirklicht werden.

 

§ 3 Finanzierung und Mitgliedsbeiträge

(1)    Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein u.a. durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Geld- und Sachzuwendungen (Spenden),
  3. Öffentliche Zuschüsse und Fördermittel
  4. Erträge von Vereinsvermögen und sonstige Zuwendungen.

(2)    Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit fest. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
(2)    Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Natürliche Personen müssen das 14. Lebensjahres vollendet haben. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen für ihre Mitgliedschaft die schriftliche Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. Für Eltern, Kinder, Ehepartner und Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft von Mitgliedern besteht die Möglichkeit einer ordentlichen Mitgliedschaft in der Form der Familienmitgliedschaft.
(3)    Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern. Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch Beiträge oder Spenden.
(4)    Die Ehrenmitgliedschaft kann an in- und ausländische natürliche und juristische Personen verliehen werden, die sich um die Unterstützung und Förderung des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben. Die Verleihung erfolgt aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes („Vorstand“ im Sinne dieser Satzung ist der Vorstand gemäß § 11 Absatz 1 der Satzung, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet). Bei einem Verstoß gegen die Interessen oder Ziele des Vereins kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.
(5)    Über den Antrag per Brief, E-Mail oder Online-Formular auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidungen werden in den Vorstandssitzungen protokolliert. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Ablehnung eingelegt werden. Hält der Vorstand an der Ablehnung der Aufnahme fest, wird über die Aufnahme in der nächsten Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit entschieden. Bis dahin erfolgt keine Aufnahme; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(6)    Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds kann mittels begründeten Antrags gegenüber dem Vorstand in eine ruhende Mitgliedschaft, für maximal ein Jahr, umgewandelt werden. Während dieser Zeit ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht eines Mitglieds in der Mitgliederversammlung ruht, wenn sich das Mitglied im Beitragsrückstand befindet.
(2)    Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als 1 fremde Stimme vertreten.
(3)    Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich zu unterbreiten.
(4)    Jedes Familienmitglied hat alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds. Hiervon ausgenommen ist der Bezug von Printmedien, insbesondere der Mitgliederzeitung oder von Broschüren.
(5)    Alle Mitglieder sind verpflichtet jede Änderung der Wohnanschrift, jede Änderung der 
E-Mail-Adresse sowie, bei Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Mitgliedsbeiträge, jede Änderung der Bankverbindung dem Verein mitzuteilen. Der Verein ist berechtigt sämtliche Zustellungen an die letzte, ihm bekannte Anschrift (Wohnanschrift/E-Mail-Adresse) mit Wirkung für und gegen das Mitglied zu bewirken.
(6)    Alle ordentlichen Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet, § 3 Absatz 2. Alle Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn sich das Mitglied im Beitragsrückstand befindet.
(7)    Jedes Mitglied hat alles zu unterlassen, was dem Verein schadet und die Arbeit des Vorstands behindert. Ohne Beauftragung durch den Vorstand hat ein Mitglied nicht das Recht, öffentlich für den Verein aufzutreten.
(8)  Überlassenes Eigentum ist pfleglich und sorgsam zu behandeln.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet

  1. bei natürlichen Personen durch deren Tod;
  2. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
  3. durch Austritt;
  4. durch Streichung von der Mitgliederliste;
  5. durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)    Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch Erklärung, per Brief oder E-Mail, gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 28 Kalendertagen zum Ende des Jahres.
(3)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit einem Beitrag oder einem Beitragsteil, welcher sich aufgrund der Aufteilung des Jahresbeitrags in der Beitragsordnung ergibt, im Rückstand ist.
(4)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die
Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein und/oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein wichtiger Grund im Sinne des vorstehenden Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Kalendertagen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Bei Ausschluss wird das Mitglied von allen Funktionen und Aufgaben des Vereins entbunden. In einem Ausschlussverfahren gegen Minderjährige ist/sind die/der Personensorgeberechtigte/Personensorgeberechtigten anzuhören und genauso zu verfahren wie bei volljährigen Mitgliedern.
(5)    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist jährlich sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(2)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festlegung der Form der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder unter Wahrung der Textform, insbesondere per E-Mail, durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von 21 Kalendertagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Für die Einhaltung der Frist ist die Aufgabe zur Post/Versendung der E-Mail maßgebend. 
(3)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins das erfordern oder mindestens 20 von 100 Vereinsmitgliedern unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe dieses vom Vorstand verlangen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 28 Kalendertagen nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 1, unter Einhaltung der Regelungen gemäß vorstehendem Absatz 2 einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann in diesem Fall nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung sie berufen wurde.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die

  1. Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins;
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit dazu nichts anderes geregelt ist, über Vereinsordnungen, soweit durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan die Beschlussbefugnis zugewiesen wurde, und die Auflösung des Vereins;
  4. Wahl der Vorstandsmitglieder;
  5. Wahl von 2 Kassenprüfern und einem Ersatzkassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen;
  6. abschließende Entscheidung über Ausschlüsse von Mitgliedern;
  7. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplans;
  8. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und die Entlastung des Vorstands

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder von einer vom Vorstand bestimmten Person geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
(2)    Der Versammlungsleiter schlägt die Art der Abstimmung vor. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.
(3)    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.
(4)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(5)    Abweichend von der Regelung des vorstehenden Absatz 4 ist die Mitgliederversammlung bei einer Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen, unter Beachtung des § 8 Absatz 2 im Übrigen, eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6)    Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7)    Abweichend von vorstehendem Absatz 6 bedarf es zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8)    Der Vorstand wird ermächtigt solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden zur Auflage gemacht werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen sind die Mitglieder zu informieren.

§ 11 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenwart und höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2)    Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(3)    Ein Vorstandsmitglied soll Sprecher einer der in § 18 genannten Untergliederungen des Vereins sein, um zu gewährleisten, dass die Anliegen der Untergliederungen innerhalb des Vorstands angemessen berücksichtigt und vertreten werden. Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart, alle jeweils alleinvertretungsberechtigt, vertreten.
(5)    Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.
(6)    Vorstandsmitgliedern ist es erlaubt, außer ihrer unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeit als Vorstand für den Verein, unter Berücksichtigung der Regelungen des § 2 Absatz 8, entgeltliche Leistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erbringen, soweit sie an den Vereinszweck gebunden sind und keine unverhältnismäßige Vergünstigung darstellen.
(7)    Vorstandsmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(8)    Sind Vorstandsmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 7 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

(1)    Der Vorstand im Sinne von § 11 Absatz 4 der Satzung vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.
(2)    Darüber hinaus hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder.
  2. Aufstellung einer Beitragsordnung für den Verein und einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
  3. Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen und die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  4. Besetzung des wissenschaftlichen Beirats und/oder Berufung von Beiräten und Arbeitskreisen zur fachlichen Unterstützung des Vorstands, einschließlich der Aufstellung gesonderter Ordnungen für diese.
  5. Aufstellung von Ordnungen für Regionalgruppen und Landesverbände.
  6. Aufstellung einer Datenschutzordnung.
  7. Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern und Streichungen von Mitgliedern aus der Mitgliederliste.
  8. Sicherstellung einer geordneten Finanzlage; Erstellung eines Haushaltsplans und Jahresabschlusses; Abführung aller Steuern, Gebühren und Beiträge.
  9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 13 Bestellung des Vorstands

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wiederwahl oder der Wahl eines Nachfolgers im Amt.
(2)    Zum Vorsitzenden und zum stellvertretenden Vorsitzenden und Kassenwart kann eine Person nur dann gewählt werden, wenn sie seit mindestens einem Jahr ununterbrochen Mitglied im Verein ist.
(3)    Abwesende können in ein Vorstandsamt gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amts zuvor schriftlich per eingeschriebenen Brief erklärt haben.
(4)    Der Vorstand im Sinne von § 11 Absatz 4 wird von der Mitgliederversammlung durch Einzelwahl, die übrigen Vorstandsmitglieder werden im Wege der Gesamtwahl gewählt, sofern nicht 1/3 der anwesenden Mitglieder die Einzelwahl beantragen.
(5)    Bei der Gesamtwahl kann jedes Mitglied für jeden Kandidaten 1 Stimme abgeben, insgesamt höchstens so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind.
(6)    Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds. Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf nicht mehr als 2 betragen. Die Amtszeit des kooptierten Vorstandsmitglieds endet mit der Wahl eines Nachfolgers in der auf das Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung. Diese wählt ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1)    Es gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, d.h. alle Vorstandsmitglieder wirken durch Beschlussfassung gemeinsam an der Geschäftsführung des Vereins mit.
(2)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen. Die Einberufung und Durchführung der Vorstandssitzungen regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3)    Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung zur Vorstandssitzung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(4)    Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abweichend von dem vorstehenden Satz 1 gilt ein Antrag auch als abgelehnt, wenn bei Mehrheit der abgegebenen Stimmen alle Vorstandsmitglieder im Sinne von § 11 Absatz 4 der Satzung einen Antrag ablehnen.
(5)    Eine Beschlussfassung kann auch im Umlaufverfahren unter Setzung einer Frist von 5 Kalendertagen nach Stellung des Antrags herbeigeführt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(6)    Die Beschlussfassung gemäß vorstehendem Absatz 5 ist in der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung zu protokollieren.
(7)    Zur Erledigung der Geschäftsführung kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer nimmt an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil. Er hat Antragsrecht im Vorstand und unterliegt den Weisungen des Vorstands.

§ 15 Protokollierung von Beschlüssen

(1)    Alle Beschlüsse der Organe sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom jeweiligen Leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(2)    Protokolle des Vorstands sind in der nächsten Sitzung zu genehmigen.
(3)    Auf Anforderung in Textform ist dem jeweiligen Mitglied eine Ausfertigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung zuzuleiten.

§ 16 Wissenschaftlicher Beirat

(1)    Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen Fragen zu unterstützen, zu beraten und ggf. Vorschläge zu erarbeiten, die als Grundlage für Entscheidungen des Vorstands dienen.
(2)    Einzelheiten werden in einer Beiratsordnung für den Wissenschaftlichen Beirat geregelt.

§ 17 Kassenprüfer

(1)    Die Kassenprüfer, § 9 Nummer 5, haben die Aufgabe, die rechnerische und buchhalterische Prüfung der Kassenführung durchzuführen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Vorstands- und Beiratsmitglieder dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
(2)    Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Im Falle einer Verhinderung eines Kassenprüfers tritt der Ersatzkassenprüfer an dessen Stelle.

§ 18 Regionalgruppen (RG) und Landesverbände (LV)

(1)    Der Verein ermöglicht als Bundesverband den Aufbau von Regionalgruppen und Landesverbänden. Sie können regional, überregional und international tätig sein und definierte Gruppen ansprechen.
(2)    Die Gründung bedarf der Zustimmung durch den Vorstand.
(3)    Regionalgruppen und Landesverbände besitzen kein eigenes Vermögen. Das zur Verfügung stehende Inventar ist Teil des Vereinsvermögens.
(4)    Regionalgruppen und Landesverbände tragen den Namen des Bundesverbandes "Fatigatio e.V." mit einem Zusatz, der durch die Ordnung für Regionalgruppen und Landesverbände festgelegt wird.
(5)    Regionalgruppen und Landesverbände unterliegen der Satzung des Bundesverbands und verpflichten sich, den in dieser Satzung aufgezeigten Zielen und Zwecken gerecht zu werden. Die Untergliederungen erhalten keine festen finanziellen Mittel aus dem Haushalt des Bundesverbands. Landesverbände und Regionalgruppen haben dafür Sorge zu tragen und regelmäßig den Nachweis zu erbringen, dass alle vom Bundesverband oder anderen Einrichtungen gegebenen finanziellen Mittel oder Sachmittel gemäß § 2 dieser Satzung und ausschließlich im Sinne "steuerbegünstigter Zwecke" ausgegeben werden.
(6)    Näheres regelt die Ordnung für Regionalgruppen und Landesverbände, welche durch den Vorstand aufgestellt wird.

§ 19 Datenschutz

(1)    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verarbeitet.
(2)    Bei der Nutzung von KI-Systemen oder KI-Modellen ist auf den Schutz personenbezogener Daten sowie die Einhaltung gesetzlicher Regelungen zu achten. Wo immer möglich soll die Nutzung ohne die Verarbeitung (gemäß Art. 4 Ziff. 2 DSGVO) personenbezogener Daten erfolgen.
(3)    Näheres regelt die Datenschutzordnung des Vereins.

§ 20 Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die den besonderen Anforderungen an die Beschlussfähigkeit und Stimmenmehrheit des § 10 genügt, beschlossen werden.
(2)    Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Satzungszweck des Vereins am nächsten kommen.

Stand: 15.06.2026

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