Presseerklärung zur Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses am 15. September 2016
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Strukturreform der ambulanten Psychotherapie: Patientenvertretung begrüßt die Be-anstandung der Psychotherapierichtlinie
15.09.2016 Bereits am 16. Juni 2016 hat der G-BA eine Neufassung der Psychotherapie-richtlinie beschlossen. Der Gesetzgeber hatte dem G-BA aufgegeben, bis zum 30.06.2016 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Ab-klärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivpro-phylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens zu beschließen.
Die Patientenvertretung hatte zu diversen Regelungen der Psychotherapierichtlinie Anträge gestellt und diese bis in die Plenumssitzung am 16.06.2016 verfolgt. Wesentlichen Anliegen wurde nicht gefolgt. Deshalb begrüßt die Patientenvertretung ausdrücklich, dass das Bun-desministerium für Gesundheit nun eine Beanstandung ausgesprochen und Änderungen der beschlossenen Richtlinie verfügt hat. Zu begrüßen ist außerdem, dass das Vorhaben einer korrigierenden Beschlussfassung von der Tagesordnung der heutigen Sitzung genommen wurde. Der beabsichtigte zweite, korrigierende Beschluss wäre weit hinter dem zurückge-blieben, was das BMG für unerlässlich ansieht.
Der gesetzlichen Regelung folgend müssen Sprechstunden angeboten werden. Der G-BA wollte dies als freiwillige Leistung den Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten über-lassen. Gleichzeitig wurde aber den Versicherten auferlegt, vor Inanspruchnahme weiterer Leistungen eine Sprechstunde aufzusuchen. Der G-BA muss nunmehr bis zum 30.11.2016 diesen Widerspruch auflösen und dafür sorgen, dass keine Hürde der Inanspruchnahme für die Versicherten entsteht.
Für die Anzeige einer Akutbehandlung an die Krankenkasse durch den Therapeuten/die Therapeutin verlangt das BMG eine Einwilligung der Versicherten. Die bloße Anzeige einer Therapie löst aber kein Bewilligungsverfahren bei der Krankenkasse aus. Deshalb gibt es keine Mitwirkungspflicht der Versicherten nach § 60 Abs. 1 SGB I. Falls diese Regelung Inhalt der Richtlinie werden sollte, werden wir diese Rechtslage in einem gerichtlichen Verfahren klären.
Im Interesse schneller Bewilligung von Anträgen auf Kurzzeittherapie sind die Krankenkassen gehalten, diese innerhalb einer Frist von längstens drei Wochen zu bescheiden. Das BMG wendet sich ausdrücklich gegen eine durch § 33 der Richtlinie nahegelegte Praxis, wonach Krankenkassen die Frist verstreichen lassen könnten. Damit tritt zwar eine Genehmigungsfik-tion ein. Die Versicherten müssen aber auch unangemessen lange warten, bis Klarheit herrscht.
Der G-BA wird klarstellen müssen, dass die Regelung des § 34 für die Bewilligung von Kurz-zeittherapien nicht zu einer regelhaften Überprüfung und die Zuweisung in das Gutachterver-fahren führt. Das wäre nicht nur das Gegenteil der vom Gesetzgeber verlangten Vereinfachung des Gutachterverfahrens. Es würde auch zu einer erheblichen Verzögerung der Leis-tungserbringung zu Lasten der Versicherten führen.
Gekippt ist auch die Altersbegrenzung für Gutachter auf das 55. Lebensjahr in § 35 des Be-schlusses vom 16.06.2016. Aus Sicht der Patientenvertretung handelte es sich um eine ver-botene Diskriminierung.
Nach § 38 sollten Dokumentationsbögen mit umfangreicher Datenerhebung (Anlage 2) aus-gefüllt werden. Mit der Streichung des § 38 wird dem Anliegen der Patientenvertreter gefolgt. Datenerhebungen ohne sachliche Begründung, ohne klare Festlegung (zulässiger) Zwecke und unklarem Verbleib der Daten sind ein Verstoß gegen das Patientenrecht auf informatio-nelle Selbstbestimmung und auch ein Verstoß gegen das Berufsgeheimnis der Therapeutin-nen und Therapeuten, vom bürokratischen Aufwand abgesehen.
Mit der Fristsetzung durch das BMG auf den 30.11.2016 steht zwar nicht viel Zeit zur Verfü-gung. Es reicht trotzdem, um berechtigten Anliegen der Versicherten in einer revidierten Fassung der Psychotherapierichtlinie Rechnung zu tragen.
Ansprechpartner: Dr. Martin Danner, BAG SELBSTHILFE, Tel.: 0211/31006-49,
E-Mail: geschaeftsfuehrer@bag-selbsthilfe.de
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Die Patientenvertretung im G-BA besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der vier maßgeblichen Patienten-organisationen entsprechend der Patientenbeteiligungsverordnung:
• Deutscher Behindertenrat,
• Bundesarbeitsgemeinschaft PatientInnenstellen und -initiativen,
• Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V.
• Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Die Patientenvertretung im G-BA kann mitberaten und Anträge stellen, hat aber kein Stimmrecht.